Keine Einstellung der Zwangsvollstreckung auf Räumung einer Mietwohnung weil der MIeter Selbstmordgedanken äußert
Im Rahmen der von uns begleiteten Zwangsvollstreckung aus einem durch uns erstrittenen Räumungsurteil behauptete der Schuldner unter anderem, dass er Selbstmordabsichten hege, und deshalb die Zwangsvollstreckung nicht durchgeführt werden könne bzw. eingestellt werden müsse.
Das Landgericht Aschaffenburg ist in einer Entscheidung vom 09.09.2016 anderer Auffassung und bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts Aschaffenburg, in der der Antrag des Schuldners auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen wird. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Dem Schuldner ist es nicht gelungen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung auch zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Alleine die Einholung ärztlicher Gutachten, die Gedanken der Selbsttötung bestätigen, ist nicht ausreichend, um einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zu begründen.
Der Vermieter kann nunmehr die Zwangsvollstreckung mit geringer zeitlicher Verzögerung weiter betreiben.